Satzung des Tanz- und Tanzturnierclub Oberhausen e. V.
Präambel: Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für Personen aller Geschlechter gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Tanz- und Tanzturnierclub Oberhausen e. V. (Nachfolgend TTCO genannt)
(2) Der am 08. April 1963 gegründete Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
(3) Er ist unter der Nummer VR 40504 (Eintragung am 20. August 1963) im Vereinsregister des Amtsgericht Duisburg eingetragen.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem TTCO und seinen Mitgliedern, auch nachdem sie aus dem TTCO ausgeschieden sind, ist Oberhausen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck a. Zweck des Vereins ist es, in gemeinnütziger Weise nach den Richtlinien des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. den Tanzsport zu pflegen und zu fördern, wobei die tanzsportliche Förderung von Jugendlichen als besondere Aufgabe angesehen wird.
b. Der Verein bezweckt die Pflege des Tanzsportes auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
c. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport.
d. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
e. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt und Diskriminierung, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch: a. das Angebot von regelmäßigen Trainingsstunden.
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
c. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogrammes für alle Bereiche, einschließlich des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssportes.
d. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen.
f. die Beteiligung an und Durchführung von Turnieren und anderen sportlichen Wettkämpfen auch im Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport.
g. Der Verein verpflichtet sich, Maßnahmen zum Kinderschutz und zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt durchzuführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
(5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Tanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied in a. dem Deutschen Tanzsportverband e. V. (DTV)
b. dem Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. (TNW)
c. der The Actiondance Federation of Germany e. V. (TAF)
d. dem Stadtsportbund Oberhausen e. V. (SSB OB)
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu Fachverbänden beschließen.
§ 5 Farben und Auszeichnungen
(1) Die Farben des Vereins sind Blau und Silber.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel.
(3) Als besondere Auszeichnung werden Vereinsnadeln mit dem Kranz aus Bronze, Silber und Gold verliehen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.
(3) Die Beitrittserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
(4) Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Der Gesamtvorstand hat das Recht, Aufnahmen abzulehnen. Eine eventuelle Ablehnung einer Beitrittserklärung bedarf keiner Begründung. Es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der TTCO hat aktive, inaktive, passive und Ehrenmitglieder. a. Aktives Mitglied ist, wer aktiv am Vereinsleben teilnimmt, d.h. insbesondere am vom TTCO organisierten Training teilnehmende Personen wie aktive Turnierpaare, Mitglieder von Gesellschaftskreisen und anderen Tanzgruppen im TTCO.
b. Zu inaktiven Mitgliedern kann der Gesamtvorstand auf Antrag solche Mitglieder erklären, die aus irgendeinem Grund für eine längere Zeit ortsabwesend und dadurch nicht in der Lage sind am Vereinsleben teilzunehmen.
c. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können Personen, – die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. – die sich in besonderer Weise im geschäftsführenden Vorstand verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
d. Passive Mitglieder sind den TTCO unterstützende Personen, die nicht unter a., b. oder c. fallen. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung).
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9).
– durch Tod.
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Besondere Auszeichnungen des Vereins dürfen weiter getragen werden.
(4) Ein aktives Mitglied kann seine Mitgliedschaft zu den Terminen aus Absatz 2 in eine passive Mitgliedschaft umwandeln.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht.
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(6) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen, auch keinem anderen Mitglied übertragen werden.
(2) Alle Mitglieder nach § 7 dieser Satzung haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Als Funktionär kann nur gewählt werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für die Vereinsjugend gelten die Regelungen der Jugendordnung.
(3) Es ist ein Mitgliedsbeitrag nach der Beitrags- und Finanzordnung zu zahlen. Es können Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
(4) Jedes aktive Mitglied ab dem 21. Lebensjahr hat eine jährliche Anzahl an Helferstunden, jedoch nicht mehr als zehn, zu leisten. Die Anzahl orientiert sich an den im Jahr insgesamt möglichen Helferstunden und wird vom Vorstand zu Beginn des Jahres bekannt gegeben. Für jede nicht geleistete Stunde erhebt der Verein eine Gebühr, die in der Beitrags- und Finanzordnung fixiert ist. Bei unterjährigen Mitgliedschaften werden die Stunden anteilig verrechnet.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, ihre Grundsätze und die Vereinsordnungen nach §24 einzuhalten.
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum 12. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 13. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
(4) Jedes aktive Mitglied vom 14. bis zum 21. Lebensjahr hat eine jährliche Anzahl an Helferstunden, jedoch nicht mehr als zehn, zu leisten. Die Anzahl orientiert sich an den im Jahr insgesamt möglichen Helferstunden und wird vom Vorstand zu Beginn des Jahres bekannt gegeben. Für jede nicht geleistete Stunde erhebt der Verein eine Gebühr, die in der Beitrags- und Finanzordnung fixiert ist. Bei unterjährigen Mitgliedschaften werden die Stunden anteilig verrechnet.
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen nach §24 zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch zunächst nachfolgende Vereinsstrafe nach sich ziehen: a. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
(3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Verfahren Stellung zu nehmen.
(5) Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 9 Absätze 7 – 9 Anwendung.
§ 13 Vereinsheim
Das Vereinsheim umfasst ausschließlich Mieträumlichkeiten, welche unabdingbar mit der Erfüllung des Vereinszwecks verbunden sind. Der TTCO stellt durch sein Vereinsvermögen und die freiwilligen Arbeitsleistungen der aktiven Mitglieder sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für die Einrichtung und Instandhaltung / Renovierung der angemieteten Flächen in einem für ein Mietverhältnis üblichen Umfang erbracht werden.
§ 14 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung.
b. der geschäftsführende Vorstand.
c. der Gesamtvorstand.
d. die Jugendversammlung.
§ 15 Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 16 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand vier Wochen vor dem für die Versammlung angesetzten Termin per E-Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. (6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(10)Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, sogenannte Dringlichkeitsanträge, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Alle termingerecht eingegangenen Dringlichkeitsanträge sind den Mitgliedern im Vorfeld der Versammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die ergänzte Tagesordnung vorzutragen. Dringlichkeitsanträge zu den Themen Satzungsänderung, Beitragserhöhung und Vorstandswahlen sind nicht zulässig.
§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands.
b. Entgegennahme der Kassenprüfberichte.
c. Entlastung des Gesamtvorstands.
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands.
e. Wahl der Kassenprüfer.
f. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
g. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen.
h. Beschlussfassungen über eingereichte Dringlichkeitsanträge.
§ 18 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 16 entsprechend.
§ 19 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Schriftliche Erklärungen müssen mindestens von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben werden.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Vereinsordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(6) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 20 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus: a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b. dem Sportwart,
c. dem Jugendwart.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
(3) Es erfolgt die Wahl a. des 1. Vorsitzenden und des Sportwarts in jeweils geraden Jahren,
b. des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters in jeweils ungeraden Jahren,
c. des Jugendwartes durch die Jugendversammlung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. (5) Die Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Zu ihrer Einberufung gelten die Regelungen nach §§ 16 bis 18 dieser Satzung. Eine Abberufung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden in der Regel durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§ 21 Referenten
(1) Referenten können vom Gesamtvorstand gewählt werden und sind ihm gegenüber verantwortlich. Sie haben ein fest umrissenes Aufgabengebiet, das vor der Wahl festgelegt wird.
(2) Die Wahl eines Referenten muss vom Gesamtvorstand den Mitgliedern über Aushang und Vereinshomepage bekannt gegeben werden.
(3) Die Referenten haben zu ihrem Sachgebiet beratende Stimme bei Vorstandssitzungen, zu denen sie vom geschäftsführenden Vorstand eingeladen werden müssen.
§ 22 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
(3) Organe der Vereinsjugend sind: a. der Jugendwart,
b. die Jugendversammlung
Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 23 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Sie müssen volljährig sein und dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 24 Vereinsordnungen
(1) Vereinsordnungen sind: a. Turnier- und Sportordnung,
b. Jugendordnung,
c. Beitrags- und Finanzordnung,
d. Geschäftsordnung,
e. Clubheimordnung,
f. Trainingsordnung.
(2) Die Ordnungen nach Abschnitt (1) sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Die Turnier- und Sportordnung entspricht den Ordnungen der Verbände, denen der TTCO nach § 4 dieser Satzung angeschlossen ist.
(4) Die Jugendordnung kann nach Inkraftsetzung durch die Mitgliederversammlung nur durch die Jugendversammlung geändert werden.
(5) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes beschlossen. Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Die Ordnungen von (1) d. – f. werden vom Gesamtvorstand festgelegt und bedürfen keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 25 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 26 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (z. Zt. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018)) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung zugehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
§ 27 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Sporthilfe NRW e.V., Lüdenscheid, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 28 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03. September 2020 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.